Vertragl. kürzere Kü-Frist - Geltung auch für § 573 d BGB?
Im Vertrag wurde eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Mieter vereinbart. Mieter ist gestorben. Erben wollen die Wohnung nicht und kündigen nach § 564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Schlägt die vereinbarte kürzere Frist auch hierbei durch, so dass anstelle 3 Monate nur ein Monat gelten würde?
Hi,

die Erben sind Rechtsnachfolger, also gilt das, was im Vertrag steht.


mfg.
o.c.




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