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Vertragl. kürzere Kü-Frist - Geltung auch für § 573 d BGB?
(69 Wörter in diesem Text) (202 mal gelesen)
Im Vertrag wurde eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Mieter vereinbart. Mieter ist gestorben. Erben wollen die Wohnung nicht und kündigen nach § 564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Schlägt die vereinbarte kürzere Frist auch hierbei durch, so dass anstelle 3 Monate nur ein Monat gelten würde? Hi,
die Erben sind Rechtsnachfolger, also gilt das, was im Vertrag steht.
mfg.
o.c. |
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