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SUCHMASCHINE:

Überhöhte Nebenkostenabrechnung

(367 Wörter in diesem Text)
(210 mal gelesen)   Druckbare Version




Hallo,

ich habe ein größeres Problem.

Für die Jahre 1999 und 2000 habe ich Ende 2001 die Nebenkostenabrechnung erhalten.
In beiden Jahren sind mit der laufenden Miete ca. 2500 DM für Nebenkosten bezahlt worden. Die Nachforderungen belaufen sich auf 3000 DM pro Jahr, also insgesamt 6000 DM!!! Die Begründung für die hohen Nachforderungen war: Für die Energielieferungen sei ein Zwischenhändler festgelegt worden und der habe so hohe Preise.
Für das Abrechnungsjahr 2000 wurde mir dann gleich Anfang 2002 eine Mahnung zugeschickt, das Jahr 1999 wurde nicht gemahnt.

Ich habe Widerspruch gegen die Nachforderung eingelegt und nur einen Abschlag in Höhe der Standarpreise bezahlt, ca 50% der Summe. Auf den Widerspruch habe ich nur eine Eingangsbestätigung erhalten.
Jetzt , Anfang 2005, habe ich eine gerichtliche Mahnung erhalten über beide Jahresabrechnungen. Die Summen, die ich für die jeweiligen Jahresabrechnungen überwiesen habe sind nach belieben aufgerechnet worden . Das, was ich für 1999 nachgezahlt habe ist von 2000 abgezogen worden. Die 1999er Nachforderung ist deshalb natürlich mit Zinsen etc. sehr hoch geworden.

Ist denn das alles rechtlich so in Ordnung?
Kann der Vermieter einfach einen Zwischenhändler einschalten und damit die Preise hochtreiben?
Kann ich für 1999 eine gerichtliche Mahnung erhalten, ohne das eine Zahlungsaufforderung oder erste Mahnung erteilt wurde?
forderungen aus 2001 sind ende 2004 verjährt. schau bitte genau nach, wann das gerichtliche mahnverfahren beantragt wurde. wenn dies vor dem 01.01.2005 war, ist die forderung grdsl. noch durchsetzbar. ansonsten gilt: der vermieter hat die pflicht zur wirtschaftlichen abrechnung. hierbei darf der vermieter nur betriebswirtschaftlich sinnvolle betreibskosten abrechnen. du solltest daher prüfen, ob diese "zwischenhändlerpreise" ortsüblich sind und den vermieter stellung nehmen lassen, warum überhaupt dieser zwischenhändler nötig wurde und nicht wie sonst die energie direkt bezogen wurde.

zu deinen zahlungen: diese müssen nach § 366 II bgb verechnet werden. also jeweils die älteste forderung. wende dich bei der höhe der forderung ruhig an einen rechtsanwalt. es geht ja doch um einiges...
Hallo,

wenn ich das richtig sehe ist dein Einwand gegen die Nachzahlungsaufforderung noch nicht geklärt worden. Somit ist die Forderung jedenfalls noch nicht fällig, egal wann der Mahnbescheid gekommen ist.
Du musst aber in jedem Fall sofort Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
  

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