Nachmieterprobleme (Ausländer, Arbeitslose,...) HILFE!
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Hallo!
Ich habe meinen Mietvertrag zum 28.02.05 ordentlich und fristgerecht gekündigt, möchte aber schon zum 15.01.05 ausziehen und einen Nachmieter benennen. Ich hatte viele Leute da, wovon sieben die Wohnung haben wollten. Vier hat der Vermieter abgelehnt, weil sie Ausländer waren, eine weil sie eine Katze hat und zwei, weil seine Frau illegal eine Schufa Auskunft bekommen hat und da wohl was drinstand. Alle Interessenten hat er telefonisch mir abgelehnt, keinen gesehen oder mit ihm gesprochen. Kann er unbegrenzt so Mieter ablehnen??? Ich weiss nicht mehr weiter. Bei Mieterbund.de was gefunden:
[b:20a92dfc41]Nachmieter[/b:20a92dfc41]
Der Mieter, der vorzeitig aus seinen Zeitmietvertrag aussteigen will, aber kein Sonderkündigungsrecht hat, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen.
Das ist zulässig, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel enthalten ist. Das ist die Ausnahme.
Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden. Das ist der Fall,
wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;
wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird;
wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.
Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen.
Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während der er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.
Wichtig: Kein Ausnahmefall, der zur Nachmieterstellung berechtigt, liegt vor, wenn es dem Mieter lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder wenn der Mieter sich eigene vier Wände angeschafft hat und nun ins Eigentum ziehen will.
Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Kündigung und Mieterschutz".
[color=red:20a92dfc41][b:20a92dfc41]Mietrecht aktuell
Nachmieter[/b:20a92dfc41][/color:20a92dfc41]
(dmb) Ein Vermieter darf eine grundsätzlich erlaubte Nachmieterstellung nicht dadurch verhindern, dass er Mietinteressenten mit Kind ablehnt (BGH VIII ZR 244/02) oder er Interessenten durch höhere Mietforderungen als bisher verschreckt (LG Kassel 1 S 541/02).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) können Mieter nur dann einen Nachmieter stellen und die vorzeitige Entlassung aus dem ansonsten noch länger andauernden Mietverhältnis verlangen, wenn sie
Ø ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung haben, zum Beispiel wenn sie berufsbedingt den Wohnort wechseln müssen, oder
Ø wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten ist oder Mieter und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung treffen und
Ø wenn sie dem Vermieter tatsächlich einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter präsentieren.
Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter als unzumutbar ab oder vereitelt er durch höhere Mietforderungen bzw. ungünstigere Bedingungen den Vertragsabschluss mit dem Nachmieter, wird das bisherige Mietverhältnis trotzdem beendet. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Nachmieter bereit gewesen wäre, in das Mietverhältnis einzutreten, muss der bisherige Mieter keine Miete mehr zahlen.
Die Vorstellung vieler Vermieter, so der Mieterbund, sie seien nicht verpflichtet, den ersten passenden Nachmieter zu akzeptieren, ist falsch. Ein Mieter müsse nicht drei oder mehrere potenzielle Nachmieter stellen, sondern nur einen geeigneten und zumutbaren Kandidaten.
Der Bundesgerichtshof entschied vor wenigen Wochen, dass ein Vater mit Kind selbstverständlich ein geeigneter und zumutbarer Nachmieter sein könne. Das Landgericht Kassel hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Nachmieter bereit gewesen war, zu den gleichen Vertragskonditionen in das Mietverhältnis einzutreten, die bisher zwischen Mieter und Vermieter galten. Der Vermieter jedoch wollte den Vertragsabschluss von einer Mieterhöhung in Höhe von 120 DM monatlich abhängig machen. |