Kündigungsfristen
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Hallo aus Hamburg,
ich habe einen Hamburger Mietvertrag aus dem Jahre 1969 mit einer etwas komplizierten Aussage hinsichtlich der Kündigungsfristen. Selbst der Mieterverein ist noch am rätseln, welche Fristen hier greifen.
Vielleicht hat der Eine oder Andere unter Ihnen mit solchen Kündigungsfristen schon Erfahrungen gemacht bzw. weiß, was hierzu das neue Mietrecht meint.
Hier nun der Text:
Ҥ 2 Mietzeit
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und läuft am 31.1.1979 ab. Wird nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Vierteljahr. Die Kündigung kann nur schriftlich auf den jeweiligen Monatsletzten, und zwar auf Schluß des Kalendervierteljahres, erfolgen.
Soweit nicht jeweils gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen (siehe § 17).”
“§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses
Soweit das Mieterschutzgesetz keine Anwendung findet, gelten für die Aufhebung des Mietverhältnisses die Vorschriften des BGB über ordentliche und außerordentliche Kündigungen sowie die Vorschriften des neuen Mietrechtes über die Länge der Kündigungsfristen.” Hallo,
aus aktuellem Anlaß beantworte ich meine obige Anfrage selbst.
Die mir zwischenzeitlich vorliegende Rechtsauskunft besagt, dass die in § 2 des Mietvertrages vorgesehene Kündigungsfrist nur gilt, soweit nicht jeweils gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen. Maßgebend sind somit die im Gesetz vorgesehen Kündigungsfristen. Im vorliegenden Fall ist § 573 c BGB einschlägig, d.h. obwohl es sich hier um einen Mietvertrag von 1969 handelt gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Ich denke, es wird nicht mehr sehr viele dieser Mietverträge, die vor 1970 mit dem Zusatz unter § 2 Mietzeit “soweit nicht jeweils gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen” geben. Trotzdem die Info für diejenigen die es interessiert.
Gruß
nanda-devi |