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Bedarfsgemeinschaft

(398 Wörter in diesem Text)
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Bedarfsgemeinschaft
Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt. Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi „in einen Topf geworfen“: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:


- der Arbeitslose


- der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)


- im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder


Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.


Was ist „eheähnlich“?


Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem Leistungssatz für Alleinstehende in Höhe von jeweils 345 € (West) bzw. 331 € (Ost) erhalten Paare zusammen nur 622 € (West) bzw. 596 € (Ost). Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen.


Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.


Beispiel: Petra Müller und Michael Schmidt verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander einstehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als „eheähnlich“ eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Petra hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.


Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt:


- gemeinsames Kind


- Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt


- gemeinsames Konto oder Kontovollmacht


- gegenseitige finanzielle Unterstützung


Tipp: Wenn Sie mit jemandem „nur“ zusammenleben und die innere, enge Bindung und das daraus abgeleitete „Füreinander-Einstehen“ nicht auf Sie zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.
  

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