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Kündigungsfristen

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Kündigungsfristen


Bei den Kündigungsfristen gilt zweierlei Maß.
Mieter können immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen
Für den Vermieter sind die Fristen gestaffelt und richten sich danach, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt:
bis fünf Jahre: drei Monate
bis acht Jahre: sechs Monate
über acht Jahre: neun Monate
Aber: Diese Kündigungsfristen gelten nicht zwingend für Altmietverträge, die vor der Einführung des neuen Mietrechts zum 1. September 2001 abgeschlossen wurden, entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge mit sowohl für Vermieter als auch für Mieter gestaffelten Kündigungsfristen gelten weiterhin, wenn diese ausdrücklich (wörtlich oder sinngemäß) im Mietvertrag vereinbart wurden.

Die dann gültigen Kündigungsfristen nach dem alten Mietrecht betragen sowohl für den Mieter als auch den Vermieter:
bis fünf Jahre: drei Monate
bis acht Jahre: sechs Monate
bis zehn Jahre: neun Monate
über zehn Jahre: zwölf Monate
Wichtig: Steht in einem Altmietvertrag ausdrücklich, dass die gesetzliche Regelung gilt, so muss der Mieter nach dem neuen Mietrecht lediglich drei Monate Kündigungsfrist einhalten. Auf eine weitere Besonderheit macht der Berliner Mietverein aufmerksam: Für alte DDR-Mietverträge gilt nach einer BGH-Entscheidung auch weiterhin die kurze 14-tägige Kündigungsfrist.

Generell gilt: Der Mieter muss keinen Grund angeben, warum er kündigt. Der Vermieter hingegen kann nicht einfach so kündigen, sondern braucht einen gewichtigen Grund (zum Beispiel Eigenbedarf)

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 81/03) kann aber vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter befristet (hier: 60 Monate) auf sein Kündigungsrecht verzichtet.
  

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