Ehepaare
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Ehepaare
Ob nur ein Ehegatte oder beide den Mietvertrag unterschreiben, hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Unterschreibt nur einer, so hat auch nur dieser die mietvertraglichen Rechte und Pflichten. Unterschreiben beide, so gilt: Im Falle von Mietrückständen muss der Vermieter beiden kündigen und später gegebenenfalls gegen beide ein Räumungsurteil erwirken. Sind beide Ehegatten im Mietvertrag genannt, es unterschreibt jedoch nur einer, so gehen Gerichte üblicherweise jedoch davon aus, dass beide Mieter sind und der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat.
Stirbt einer der Ehegatten oder der Lebensgefährte, so tritt der andere in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann in diesem Fall also nicht einfach das Mietverhältnis beenden. Sofern nicht der Ehepartner in den Mietvertrag eintritt, so können dies andere zum Haushalt gehörende Personen tun (Lebensgefährten, Kinder, sonstige Verwandte). Wollen diese berechtigten Personen das Mietverhältnis nicht fortsetzen, so müssen sie dies innerhalb eines Monats nachdem sie vom Tod des Mieters wussten, dem Vermieter mitteilen. Nur wenn in der Person ein wichtiger Grund dagegen spricht, das Mietverhältnis fortzusetzen, kann der Vermieter innerhalb eines Monats mit gesetzlicher Frist außerordentlich kündigen.
Generell gilt: Ein Mietverhältnis endet nicht durch Ehescheidung. Haben beide den Vertrag unterschreiben, so läuft dieser für beide auch dann weiter, wenn einer der beiden Partner gar nicht mehr in der Wohnung lebt. Beide sind zur Zahlung der Miete verpflichtet, nur beide können wirksam kündigen. Auch der Vermieter muss, will er die Miete erhöhen, sein Mieterhöhungsschreiben beiden zustellen.
Kommt es zu keiner Einigung, wer nach der Scheidung in der Wohnung verbleibt, so kann gegebenenfalls das Familiengericht entscheiden, wie die künftigen Rechtsverhältnisse geregelt sein sollen. Dieses kann sogar festlegen, dass ein Partner auch dann den Mietvertrag übernehmen soll, wenn nur der andere ihn unterschreiben hat. Das Familiengericht hat damit die Möglichkeit, in die Vertragsfreiheit zwischen Vermieter und Mieter beträchtlich einzugreifen. |