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Eheähnliche Lebensgemeinschaften

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Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Will ein Mieter seinen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung mit aufnehmen, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 371/02). Die Richter betonten, dass auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts nichteheliche Lebenspartner dem Gesetz nach Dritte sind. Nur Familienangehörige kann der Mieter ohne ausdrückliches Einverständnis des Vermieters in seine Wohnung aufnehmen, da eine enge, unter dem Schutz der Verfassung stehende persönliche Beziehung besteht. Auch Besucher darf der Mieter nur für eine kürzere Aufenthaltsdauer ohne nachzufragen bei sich wohnen lassen.

Besondere Sorgen müssen sich betroffene Mieter allerdings trotzdem nicht machen. Denn der Vermieter kann den Wunsch nach Zusammenleben nicht einfach ablehnen. Der Mieter muss lediglich darlegen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, mit seinem Lebenspartner in der Wohnung zu leben. Und schon der Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen reicht laut BGH in aller Regel aus, um solch ein berechtigtes Interesse darzulegen.

Ablehnen kann der Vermieter aber etwa dann, wenn dies für ihn unzumutbar ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wohnung viel zu klein für eine weitere Person ist (Überbelegung).
  

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