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Untervermietung
(52 Wörter in diesem Text) (164 mal gelesen)
Untervermietung Der Mieter ist ohne die Erlaubnis der Vermieters nicht zur Untervermietung oder Wohnungsüberlassung an Dritte berechtigt, es sei denn, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters für die Untervermietung entstanden ist. Dann kann die Zustimmung des Vermieters verlangt werden. § 549 BGB enthält weitere wichtige Details! |
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