Techem Nebenkosten - Anteilige Jahreskosten???
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Hallo,
ich bin am 01.01.2004 in eine neue Wohnung gezogen, die zuvor seit Mai 2003 leer stand. Die Zählerstände wurden dann von Techem zum 30.04.2004 abgelesen. Vor 2 Tagen kam dann die Techem-Abrechnung für Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkosten ins Haus geflattert, in der mir der komplette Zeitraum vom 01.05.2004 bis 30.04.2004 in Rechnung gestellt wird inklusive einer Nachforderung. Es werden mir also Kosten für 8 Monate in Rechnung gestellt, in denen ich noch gar kein Mieter der Wohnung war. Die angegebenen Verbrauchseinheiten stimmen allerdings mit den mir notierten Differenzen vom Einzug bis zu Erfassung durch Techem überein.
Da ich diese Abrechnung für nicht ordnungsgemäß halte, würde ich mich über Hinweise und Tipps sehr freuen, wie sich eine ordnungsgemäßge (anteilige) Abrechnung für mich ermitteln lässt. Da sich der Betrag je (Verbrauchs-)Einheiten hauptsächlich aus den Kosten des Jahres 2003 ergibt, dürfte ich wohl kaum für diese gerade stehen müssen???? Lösung:
Die Kostendie nach m² (dürften zw. 50-70%) verteilt werden durch 365 Tage dividieren und mit 120 Tagen multiplizieren. Das sind dann ca nur noch 33%.
Wenn Anfangseinheiten mit den Werten vom 1.1.04 übereinstimmen kann man sie übernehmen.
Wenn nicht dann nach Gradheiztagen den Verbrauch errechnen und die ganze Heizkostenabrechnung nochmal um 15 % kürzen. 14. Verteilung der Kosten bei Leerständen
§ 4 MHG – Betriebskosten; Leerstände
Die Abrechnung vom 10.07.2000 löst bereits wegen Mängeln des Umlageschlüssels nach Perso-nalanteilen keinen fälligen Nachzahlungsanspruch aus. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass Leerstand nicht berücksichtigt worden ist, nämlich offensichtlich keinen Ansatz gefunden haben die Leerstände der Wohnungen mit den WE-Nr. 3 und 6 jeweils im Mai bzw. Juli 1999. Bei Leerstand von Wohnungen hat aber der Vermieter die anteiligen Kosten zu tragen, und zwar hinsichtlich aller anfallenden Betriebskosten, also auch der verbrauchsabhängigen, wobei ggf. eine Anteilsberechnung nach der durchschnittlichen Belegung der vermieteten Wohnungen vorzunehmen ist (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 2. Aufl., F. 36 und 50)
(AG Köln, Urteil vom 3.04.2001 – 217 C 571/00) -- > WM 05/2002 S. 285
§ 4 MHG – Leerstandsrisiko
Der Beklagte ist der Ansicht, u.a. wegen der Nichtberücksichtigung der seit 1991 unvermieteten Gewerbeflächen in den Abrechnungen seien diese nicht schlüssig.
Es geht nicht an, dass der Kläger sein Leerstandsrisiko in der Form auf die Wohnungsmieter umlegt, dass diese die gesamten Kosten zu tragen haben. Dabei ist hinsichtlich der Kosten für den Allgemeinstrom zu bedenken, dass hier u.a. Grundkosten anfallen, die vollkommen unabhängig davon sind, ob ein Verbrauch stattfindet oder nicht. Bei den Entwässerungskosten ist es jedenfalls bei dem Anteil, der für Regenwasser erhoben wird, vollkommen gleichgültig, ob Flächen genutzt werden, ob Verbrauch stattfindet oder ob Räume vermietet sind. Bei den Wasserkosten und dem Entwässerungskostenanteil, der auf Frischwasserverbrauch entfällt, kann der Kläger ebenfalls nicht so verfahren, wie er es getan hat. Wenn er meint, lediglich die Haushalte berücksichtigen zu müssen und zu können, bei denen Verbrauch entstanden sein soll, hätte er Wasseruhren einbauen müssen und diesen Verbrauch dann umlegen können. Wenn er aber nach Fläche abrechnet (wie er es vorliegend getan hat), dann kann er nur die gesamte Fläche berücksichtigen und muss sich den Leerstand zurechnen lassen.
(AG Köln, Urteil vom 4.5.1999 – 208 C 581/98)
Anm. d. Red.: Vgl. Noch AG Köln WM 1998, 290 m. w. N. --> WM 01/2000 S. 37
Hoffe einigen geholfen zu haben!!
Eure Melody |