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SUCHMASCHINE:

Nachträgliche Mietminderung???

(414 Wörter in diesem Text)
(220 mal gelesen)   Druckbare Version




Halli hallo,

wir wohnen seit Dez. 2001 in einer Mietwohnung. Schon im ersten Winter haben wir festgestellt, dass die Fenster der Wohnung ziemlich undicht sind. Die Vermieterin war dann mit ihrem Haus- und Hofinstallateur da, doch leider konnten auch seine kleinen Versuche nichts daran ändern, dass es ziemlich in der Wohnung zieht.
Nachdem sie viermal bei uns waren hat uns die Vermieterin eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie keine neuen Fenster einsetzten wird.
Wir haben das damals so hingenommen, weil wir uns dachten, dass das von ihr dann bei der Heizkostenabrechnung sicherlich berücksichtigt werden wird.
Nach drei Jahren habe wir nun endlich die Heizkostenabrechnung für den ersten Abrechnungszeitraum bis 30.04.2002 bekommen. Die ist ja nun schön verjährt, muss also eh nicht mehr von uns bezahlt werden.
Allerdings hat sich auch nicht, wie von uns vermutet die undichten Fenster berücksichtigt und ist auch nicht ein Stück bereit deswegen bei den zukünftigen Heizkostenabrechnungen auf uns zu zu kommen.
Da wir nun eh in drei Monaten ausziehen wollen, ärgern wir uns im Nachhinein, dass wir nicht schon von Anfang an die Miete gekürzt haben. Ist so eine Mietkürzung im nachhinein noch zulässig? Wahrscheinlich doch eher nicht, oder gibt es da einen Schlupfwinkel.

Danke im Voraus.

Lieben Gruß

Birgit
Sorry, aber ich bin heute erst auf diese Seite gestoßen. Die Antwort ist JETZT wahrscheinlich sowieso irrelevant, aber trotzdem: JA, es ist möglich:

Mit Urteil vom 16. Juli 2003 hat der BGH entschieden, dass der Mieter eine Mietminderung auch noch nach einem längeren Zeitraum des Bestehens eines Mietmangels durchführen kann.

Nach der bis zum 01. September 2001 bestehenden Rechtslage verlor ein Mieter bei einem aufgetretenen Mietmangel sein Minderungsrecht, wenn er die Miete ungekürzt über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiterzahlte. Die Rechtsprechung sah im Regelfall eine Frist von 6 Monaten als längeren Zeitraum an.

Diese Begrenzung soll jetzt nach der Mietrechtsreform nicht mehr haltbar sein. Allein wegen des Ablaufs eines größeren Zeitraums soll das Minderungsrecht jetzt nicht mehr verloren gehen. Damit ist das Minderungsrecht aber auch nicht völlig ohne Einschränkung praktizierbar. Der Mieter kann bei Hinzutreten weiterer Umstände sein Minderungsrecht verwirkt oder stillschweigend darauf verzichtet haben.


Müsstet halt nen Anwalt konkret auf Euren Fall ansprechen und seine Einschätzung auf Erfolg anhören. Da ihr jetzt jedoch sowieso auszieht (ausgezogen seid), bringt Euch das hier wahrscheinlich nichts.

Egal, hoffe trotzdem geholfen zu haben,

dafür ist "Niemand" doch da ;)

MfG
  

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