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Geruchsbelästigung durch Katzen einer Mieterin

(329 Wörter in diesem Text)
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Hallo, wir haben ein ganz grosses Problem. Wir wohnen in einem Hochhaus, sind Eigentümer einer Wohnung. Unter uns wohnt eine Mieterin, die Katzen hält, angeblich nur drei und kein kastrierter Kater. Sie ist offiziell Züchterin, behauptet aber der nichtkastrierte Kater würde woanders leben. Aus der Wohnung kommen bestialische Gerüche. Man könnte meinen darin befindet sich ein Kater der ständig die gesamte Wohnung markiert. Die Gerüche steigen in den Hausflur, andere haben sich auch schon beschwert, und durch die offenen Fenster nach oben direkt in unsere Wohnung. Grillen auf unserem Balkon ist kaum möglich. Wir erbrechen uns fast, wenn wir diesen nutzen wollen. Gerade jetzt an den heissen Tagen wird der Gestank immer schlimmer und es ist fast nicht möglich die Fenster geschlossen zu halten, damit wir den Gestank nicht mehr riechen müssen. Die Vermieterin weiss Bescheid, hat der Mieterin auch schon mit Auszug gedroht, doch diese lügt immer wieder, hält alle hin und ändert nichts an der Lage. Das Theater geht schon fast ein halbes Jahr. Mittlerweile bin ich soweit, dass ich der Mieterin gerne mit Schadensersatz drohen möchte, da ich denke, dass dies vielleicht zieht. Kennt sich damit jemand aus? Oder weiss jemand, ob das Ordnungsamt uns da helfen kann. Die Vermieterin ist auf meiner Seite, würde mit mir alles machen, nur damit das aufhört.....
Dann nehmen sie den Offiziellen Weg.
Mahnen sie die Mieterin ab.
Nach 3 Abmahnungen können sie Kündigen.
Dann hat der Spuk ein Ende.

Schadensersatz gibt es leider nicht.

Sollten sie aber Nachweisen können, das es zu verschuldeten Störungen im Vertragsablauf kommt, können sie bzw. der VM ausserordentlich kündigen.

1. §543 Absatz 2 Nr 2 BGB
Vertragswidriger Gebrauch

2. §569 Absatz 2 BGB
Sörung des Hausfriedens und ander wichtige Gründe

Bitte suchen sie bzw. der VM einen Anwalt auf. Fristlose Kündigung ist meist heikel.

Ich denke 2. §569 Absatz 2 BGB würde hier passen.
Den Paragraphen aufzuführen mit erklärung ist zu lang, daher Verweiss auf Rechtsbeistand
  

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