Navigation
Startseite
News [Archiv]
Fachberichte
Links
Downloads
NEU: Wohnungen
NEU: WG's
Ihr Artikel
Diskussionsforum
Suchindex
Mein Konto

  Login
Benutzername

Passwort

Kostenlos registrieren!. Gestalten Sie Ihr eigenes Erscheinungsbild. Passen Sie das Seitenlayout Ihren Wünschen an

  Kostenlose News

Als Webmaster integrieren Sie unsere News jetzt kostenlos in Ihre themenverwandten Webseiten.

Weitere Infos >>



SUCHMASCHINE:

Gastherme kaputt, weitere Mängel

(412 Wörter in diesem Text)
(283 mal gelesen)   Druckbare Version




Guten Tag,
Ich habe eine Wohnung angemietet, sie hat unzählige Mängel die ich der Vermieterin schon mitgeteilt habe.
Ich habe ihr vorgeschlagen die Mängel die ich beseitigen kann auf ihre Kosten (Material) zu beseitigen (bin ausgebildeter Maler u. Lackierer), ich habe die Regelung unter Zeugen mit ihr vereinbart, sie war einverstanden.
Nun folgende Punkte:
1) Sie kommt nicht für das Material auf wie vereinbart (ich habe schon knapp 1000 € investiert weil von ihr nicht rüberkommt und ihr mitgeteilt das dies nur eine Vorleistung ist)
2) Die Gastherme ist kaputt, (wurde vom Gasmann festgestellt der das Gas geöffnet hat). Ich wusste davon vorher nichts und bin davon ausgegangen das Sie geht. Nun habe ich keine Heizung und nur Kaltes wasser um mich zu "Waschen", mehr wie ne katzenwäsche ist nicht drin, weil das wasser sau kalt ist. In meinem Mietvertag steht eine Klausel über Schönheitsreperaturen, jetzt will Sie das ich auf meine Kosten die Therme reparieren Lasse, obwohl sie schon Kaputt war!

Nun meine Frage:
Was soll ich jetzt dagegen tun?
1. möchte ich das vorgestreckte Geld wieder haben
2. Ich sehe es nicht ein die Therme auf meine Kosten reparieren zu lassen zumal sie ja schon Kaputt gewesen ist.

Wäre nett wenn ihr mir sagen könnt wie ich dagegen vorgehen kann, Zeugen habe ich die das bestätigen können was vereinbart wurde und denen die Mängel bekannt sind

Mfg
Sven
Klasse VM. Da bringt das mietezahlen doch Spass!!!!!!!!!!1

1. Wenn sie Wirklich beweisen können, das der VM die kosten übernehemn will, ANWALT.

2.
Ausfall der Heizungsanlage

25 %, wenn der Ausfall über 2/3 eines Monats bestand
(AG Waldbröl WuM 80, 206)

Es kommt auch hier auf den Einzelfall an: Sind die Räume nicht nutzbar, kann die Minderung bis zu 100 % betragen.
(LG Berlin WuM 1993, 185 (100 %))
(ZMR 1992, 302 (75 %))
(LG Kassel WuM 1987, 271 (50%))

Teilweiser Ausfall der Warmwasserversorgung

10 %
(AG Münster WuM 81, U 22)

Warmwasserausfall im Winter (totaler)

LG Berlin, Urteil vom 20.10.1992 - 65 S 70/92, WM 1993, S. 185 (Totaler Warmwasserausfall von September bis Februar; Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser ist für die Zeit ab Beginn der Heizperiode in ihrem Gebrauchswert vollständig gemindert.).

Minderung 100 %

Schau mal hier rein:

http://www.koelntown.de/htopic,2189,heizung,ausfall.html

ggf. z.B. wegen 1 und 2 Mieterbund
  

[ Zurück zu Mietrecht - Fragen und Antworten | Bereichs- Übersicht ]

   SUCHE  

  Mietvertrag/Immobilien
Ein Massivhaus vermittelt Stabilität und Beständigkeit und gibt
Ihnen eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Realisieren Sie Ihren
Traum und entscheiden Sie sich für ein Massivhaus.

  Wohnungssuche ?
Sie suchen eine Wohnung im schönen Rheinland ? Eine passende Wohnung mieten in Düsseldorf ist mit entsprechendem Immobilienmakler kein Problem ! Oder eher im Bereich von Karlsruhe ? Den passenden Immobilienmakler Karlsruhe finden Sie hier !

  Wohnung einrichten?
Hier Infos zum Einrichten

Hier gibt es Infos zu Preis Bausparvertrag Oline kostenlos und schnell !!

Innen- oder Außentür Haustür online bestellen bei ottenbau.de


  Ihre Meinung
Sind Sie mit Ihrem Vermieter zufrieden?

Ja, bin sehr zufrieden
Ja, geht so
Na ja...
Nein, bin nicht zufrieden!
Mein Vermieter ist ein Ars..



Ergebnisse
Umfragen

Stimmen 16574





Erstellung der Seite: 0.169 Sekunden