Mietkaution einbehalten - abgezockt oder rechtens?
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Hallo,
ich habe vor 2 Wochen geheiratet. Meine Frau hatte Ihre Wohnung zum 31.5. gekündigt, da sie nun bei mir wohnt. In der letzten Maiwoche traf sie dann die Vermieterin im Flur und teilte Ihr mit, dass wir den Schlüssel rechtzeitig übergeben werden.
Die Vermieterin entgegenete, es sei nicht so eilig, sie könne sich damit ruhig noch etwas Zeit lassen.
Nun ja, es war nicht wirklich n o t w e n d i g, aber es passte uns in den Hochzeitsvorbereitungen besser, so dass wir den Schlüssel erst am 10.6. abgaben. Nun liegt uns ein Schreiben vor, dass die Kaution komplett (1 Monatsmiete) einbehalten wird, da durch die verspätete Rückgabe der Monat 6 noch fällig sei.
Zusätzliche Info: der Sohn der Mieterin zieht nun in die Wohnung ein.
Das war ein tolles Hochzeitsgeschenk....(und wir haben den die Küche für lumpige 100 Euro überlassen)
Ist das nun rechtens? Ich habe dazu nur den § 571 BGB gefunden, der aber sicher interpretiert werden muss....
LGs und Danke für Antworten (P.S. wir sind nicht rechtschutzversichert...)
Wolfgang
[color=blue:8331b9fe07][/color:8331b9fe07] Hallo Wolfgang,
Die Antwort lautet: Ja, das ist leider rechtens und: Nein, so nicht.
1. &546 BGB schreibt vor, dass DU die Wohnung wieder "in den alleinigen Besitz" des Vermieters zu bringen hast. Bis dahin hast du die Miete weiter zu zahlen (allerdings auch nicht unbegrenzt: max. 3 Monate sagen die Gerichte). Dazu gehört, dass du sämtliche Schlüssel an den Eigentümer (Also nicht der Hauswart oder so !!) zurückgeben mußt.
Dies ist eine aktive Pflicht. Wenn du beweisen könntest, dass ihr eine spätere Rückgabe VEREINBART habt, wäre das natürlich was anderes.
2. Die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Miete bei verspäteter Rückgabe ($546a BGB) gilt aber nur anteilig bis zur TATSÄCHLICHEN Rückgabe, nicht für den ganzen Monat (und wohl auch nur kalt, also ohne Nebenkosten).
Ggf. KÖNNTE deine ehem. Vermieterin darüber hinaus einen SCHADENERSATZ für entgangene Miete verlangen (Man achte hier auf den feinen Unterschied zwischen Weiterzahlungspflicht und Schadenersatz). Dies würde aber voraussetzen, dass sie nachweist, dass ihr ein Schaden entstanden ist:
z.B. eine schon vorhandener Nachmieter ist wieder abgesprungen, weil der Schlüssel nicht da war. Dies ist hier aber nicht anzunehmen, da sie ja gesagt hat, es habe noch Zeit.
Viele Grüße
Karsten |