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HILFE!!! Eigentümerwechsel Kündigung wegen Eigenbedarf

(423 Wörter in diesem Text)
(311 mal gelesen)   Druckbare Version




Hallo

hoffe ihr könnt mir helfen.

ich habe folgendes problem:

die ganzen Wohnungen in diesem Haus wurden verkauft und der neue Eigentümer meiner Wohnung hat mir wegen Eigenbedarf gekündigt. Mein Problem ist nun, dass ich so schnell (bis ende August) wohl keine vernünfgtige Wohnung finde und Geld für eine teurere neue Wohnung habe ich auch nicht.

meine Fragen sind jetzt:

ab wann wird die Kündigung des neuen Vermieters rechtwirksam? eigentlich doch mit dem Eintrag ins Grundbuch (was zu dem Zeitpunkt der Kündigung noch nicht war) oder
ist das doch schon mit dem notariellen Kaufvertrag?
wenn die Kündigung erst mit Eintrag ins Grundbuch rechtswirksam wird, muss ich jetzt auf eine neue Kündigung warten oder reicht da die alte?
und kann der neue Vermieter vorzeitig eine Kündigung aussprechen? wenn ja unter welchen umständen?

was kann ich tun, wenn ich doch bis ende August umziehen muss aber bis dahin keine Wohnung gefunden habe?

habe auch schon im i-net gesucht aber bis jetzt keine klare Antwort gefunden.

ich bedanke mich für eure Hilfe

Gruß Alana
Der neue Eigentümer kann erst nach 3 Jahren wegen Eigenbedarf kündigen.

Ich würde da mal einen Anwalt konsultieren.

§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Hallo Gast

danke für den Hinweis, aber das ist leider nicht der Fall, weil vorher schon eine Mietteilung war, oder wie auch immer man das nennt. die Frage ist jetzt nur ab wann die Kündigung gilt. ich hoffe dass ich die alte wohnung nicht renovieren muss (was sowieso schwachsinnig wäre, weil die umbauen möchten und wände durchbrechen und so) und vielleicht kann ich noch was für den umzug rausschlagen, das wäre sehr praktisch. aber werde alles am Montag mit dem Mieterbund besprechen.

Gruß Alana :-)
  

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