Unbekannt schreibt "Wer haftet bei Wasserschäden?
Läuft aus einer anderen Wohnung Wasser aus, was bei einem Mieter einen Wasserschaden bewirkt, so haftet der Vermieter der Immobilie dahingehend, den Gebäudeschaden wieder instand zu setzen. Dem Geschädigten steht in diesem Rahmen das Recht auf Mietminderung zu. Es handelt sich hierbei jedoch nur um Schäden, die direkt an der Immobilie des Vermieters aufzufinden sind - nicht um Schäden, die sich am Hausrat (etwa elektronischen Geräten) des geschädigten Mieters niederschlagen (hierfür wäre dessen eigene Hausratversicherung zuständig). Ausnahme: Dem Vermieter der Immobilie ist eindeutig nachzuweisen, dass dieser den Wasserschaden selbst zumindest fahrlässig verursacht hätte. Es kann allenfalls versucht werden, eine solche Fahrlässig- oder Schuldhaftigkeit dem schadenverursachenden Mieter nachzuweisen.
Wann der Mieter zahlt
Wird einem Mieter (auch einem Versicherungsnehmer) jedoch nachgewiesen, dass er selbst für den Wasserschaden an einer Immobilie verantwortlich ist, so hat er selbst dafür aufzukommen (bzw. seine private Haftpflichtversicherung) - eine Hausratversicherung zahlt hier nicht. Schuldhaft handelt hier, wenn man unter anderem den Wasseranschluss von Geschirrspül- und Waschmaschinen unbeaufsichtigt unter Druck lässt; dies nämlich bei ein- oder mehrwöchiger (auch schon bei zweistündiger) Abwesenheit oder bei mangelnder Überwachung. Ist ein Wasserschaden eindeutig auf einen Mieter zurückzuführen, haften diese untereinander selbst. Hier wird die Gebäudeversicherung des Vermieters nicht belangt.
Wann er nicht zahlt
Eine solche Gebäudeversicherung leistet einem versicherungsnehmenden Vermieter jedoch dann Zahlungen, wenn die Schäden in ihrer Ursache nicht einem Mieter nachgewiesen werden können. Dies kann entweder der Fall sein, wenn ein Verschulden (auch gerichtlich) nicht eindeutig nachweisbar ist (oder sich als sogenannte "einfache Fahrlässigkeit" herausstellt) - oder ebenso, wenn der Vermieter einen Schadensanspruch an den Mieter erst Jahre später anzeigt. Der Mieter muss ebenso nicht haften, wenn sich der Wasserschaden aus einer Ursache ergibt, die nachweislich bereits auf die Zeit vor Inkrafttreten des Mietverhältnisses zu datieren ist. Es gibt sicherlich klare Regelungen im Mietrecht bzw. Richtersprüche zu der Angelegenheit, jedoch kann zu jedem Zeitpunkt mit einer ergänzten bzw. variierten Rechtslage gerechnet werden.
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