Barrierefreiheit der Wohnung
Alte oder behinderte Mieter können seit der Einführung des neuen Mietrechts im September 2001 vom Vermieter verlangen, dass dieser baulichen Veränderungen zustimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben muss. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 554a) müssen aber die Interessen aller Seite berücksichtigt werden. Überwiegt etwa das Interesse des Vermieters an einer unveränderten Erhaltung der Wohnung, so kann er seine Zustimmung verweigern.
Der Vermieter kann allerdings seine Zustimmung von der Zahlung einer Extra-Kaution abhängig machen. Diese kann so hoch sein, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieter-Umbauten wieder rückgängig machen kann.