Kalte Betriebskosten
Kalte Betriebskosten sind die nach § 27 Absatz 1 iVm Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 Zweite Berechnungsverordnung auf den Mieter umlegbaren Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Betrieb des Grundstücks entstehen, soweit sie nicht Kosten für Heizung und Warmwasser betreffen.
Folgende Positionen zählen zu den kalten Betriebskosten:
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
2. Die Kosten der Wasserversorgung
3. Die Kosten der Entwässerung
4. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges
5. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
6. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
7. Die Kosten der Gartenpflege
8. Die Kosten der Beleuchtung
9. Die Kosten der Schornsteinreinigung
10. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
11. Die Kosten für den Hauswart
12. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage;
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage;
13. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
14. Sonstige Betriebskosten