Kaution Wird bei Wohnraummietverhältnissen eine Sicherheitsleistung in Geld gefordert, so gilt: Die Kaution darf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete nicht überschreiten und ist in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. (vergleiche § 551 BGB). Der Vermieter muss die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt und bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen während des bestehenden Mietverhältnisses die Sicherheit. -Update2002/11-