Betriebskosten
Betriebskosten
Ist nichts anderweitiges vereinbart, trägt der Vermieter sämtliche Betriebskosten. Solche Inklusiv-Mietverhältnisse sind allerdings sehr selten. Denn der Vermieter hat das Recht, per mietvertraglicher Vereinbarung Betriebskosten auf seine Mieter umzulegen. Dies ist üblicherweise in Standard-Formularmietverträgen vorgesehen. Allerdings kann er nicht alle Betriebskosten von seinem Mieter verlangen. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) führt insgesamt 17 Positionen auf, darunter: Grundsteuer, Wasser, Heizkosten, Außen- und Treppenhausbeleuchtung, Schornsteinreinigung, Betriebskosten für Aufzüge oder Sach- und Haftpflichtversicherungen. Nicht umlegen kann er beispielsweise: Kosten für eine Hausverwaltung, Instandhaltungsrücklagen, Kreditzinsen oder Bankgebühren.

Üblicherweise verlangen Vermieter neben der Kaltmiete eine Nebenkostenvorauszahlung. Diese muss laut einem Anfang 2004 veröffentlichten Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 195/03) keinesfalls realistisch kalkuliert sein. Selbst wenn die Nebenkostenabrechnung ergibt, dass die tatsächlichen Kosten mehr als doppelt so hoch sind, muss der Mieter nachzahlen. Das oberste deutsche Gericht widerspricht damit mehreren Einzelentscheidungen anderer Gerichte. Diese vertraten die Ansicht: Weichen die tatsächlichen Kosten allzu drastisch von den Vorauszahlungen ab, so muss der Mieter nicht nachzahlen. Laut dem BGH-Urteil dürfen Vermieter auf Nachfrage des Mieters jedoch nicht wissentlich falsche Angaben zu den Nebenkosten machen. In solch einem Fall müsse der Mieter horrende Nachzahlungen dann doch nicht akzeptieren.

Auf seinen Kosten bleibt der Vermieter auch sitzen, wenn er sich allzu lange mit der Abrechnung Zeit lässt. Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter eingehen. Verspätet sich der Vermieter verschuldet, so verliert er Ansprüche auf Nachzahlungen. Hat der Mieter Einwände, so muss er diese ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Abrechnung kundtun.

Diese gesetzlichen Regelungen (BGB § 556 ff.) gelten für Wohnraum. Bei gewerblichen Flächen wie Büros oder Ladengeschäften können per Vertrag andere Vereinbarungen getroffen werden.




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