Formularmietvertrag
In den meisten Fällen werden heute Formularmietverträge verwendet, wenn ein neues Mietverhältnis abgeschlossen wird. Je nach Quelle können sich jedoch die darin enthaltenen Vereinbarungen erheblich unterscheiden, was gegebenenfalls mehr oder weniger vorteilhaft für die eine oder die andere Vertragspartei ist.
Wichtig zu wissen ist für beide Seiten, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches unter anderem auch Bestimmungen zum Mietrecht enthält, bestimmte Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters nicht zulässt. Die entsprechenden Klauseln sind dann unwirksam, an deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Laut BGB muss der Mieter weder für die Nebenkosten aufkommen, noch Schönheitsreparaturen durchführen. Allerdings können diese Verpflichtungen abweichend davon vertraglich dem Mieter auferlegt werden. Der Vermieter kann – eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vorausgesetzt – viele (aber nicht alle) Nebenkosten auf seinen Mieter umlegen. Insgesamt 17 verschiedene umlagefähige Positionen gibt es laut Betriebskostenverordnung (BetrKV), darunter Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasserversorgung oder auch Sach- und Haftpflichtversicherungen. Nicht umlegen kann der Vermieter zum Beispiel Kreditzinsen, Bankgebühren oder Instandhaltungsrücklagen.
Gefährlich kann es für den Vermieter werden, wenn er seinem Mieter all zu viele Verpflichtungen aufbrummt: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil (Az.: VIII ZR 208/02), dass dem Mieter vertraglich nicht sowohl laufende Renovierungen als auch eine Endrenovierung zugemutet werden kann. Solche Klauseln sind insgesamt unwirksam. Der Mieter muss in diesem Fall gar nicht renovieren.