Schönheitreparaturen und Einzugrenovierung?
Wir ziehen nach 2.5 Jahren aus unserer Wohnung aus.
Unter § 17 Abs.2 sind die gängigen Fristen für schönheitreparaturen aufgeführt und es steht da:
"Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte."
Verstehe nicht, was dass jetzt genau bedeuten soll.

Unte § 30 Sonstige Vereinbarungen steht dann noch in Ziffer 1:
"Der Mieter übernimmt die Räume im gegewärtigen Zustand und setzt sie innerhalb von sechs Monaten entsprechend § 17 auf seine Kosten Instand, danachgelten die Fristen des §en 17."

Ist das in Kombination in Ordnung?
Nach 2,5 Jahren brauch man eigentlich nichts machen.




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