Außerordentliche Kündigung bei Tod eines Mieters
Außerordentliche Kündigung bei Tod eines Mieters
Stirb ein Mieter – etwa der Ehepartner – so hat der noch lebende Mieter das Recht, den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Todesfall außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Dies ist insbesondere bei Zeitmietverträgen wichtig. Umgekehrt gilt: Wenn der andere Mieter oder eine Person im Haushalt (etwa der Ehepartner oder Lebensgefährte, der dauerhaft im Haushalt wohnt) das Mietverhältnis fortführen will, kann ihm der Vermieter nicht einfach kündigen – das Mietverhältnis wird fortgeführt. (BGB § 563 und 563a). Auch Erben, mit denen das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB fortgesetzt wird, haben das Recht, innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.




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