Haustierhaltung
Gesetzliche Regelungen, ob Mieter in ihrer Wohnung Haustiere halten dürfen, existieren nicht. Somit kommt es auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an. Allerdings sorgt die Frage, ob und welche Haustiere erlaubt sind, immer wieder für Streit vor Gericht. Die Urteile fallen unterschiedlich aus – offensichtlich gibt es tierfreundliche und weniger tierfreundliche Richter.
Einig ist sich die Rechtsprechung, wenn es um die Haltung von Kleintieren wie Goldhamstern oder Fischen geht: Das ist grundsätzlich erlaubt. Und zwar auch dann, wenn dies laut Mietvertrag verboten ist, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZMR 10/92 WM 93, 109). Allerdings: Ratten sind zwar Kleintiere. Sie können aber Ekelgefühle bei Nachbarn hervorrufen. Deshalb kann der Vermieter die Haltung untersagen (Landgericht Essen, Az.: 1 S 497/90 WM 91, 340).
Bei der Hundehaltung herrscht ebenfalls einigermaßen Klarheit: Kampfhunde kann der Vermieter verbieten. Auch wenn im Mietvertrag die Hundehaltung untersagt wird, muss sich der Mieter daran halten. Schoßhündchen wie Yorkshire-Terrier stuften die Landgerichte Kassel und Düsseldorf allerdings wie Kleintiere ein (Az.: 1 S 503/96 WM 97, 260 und Az.: 24 S 90/93 WM 93, 604). Wurde nichts im Mietvertrag vereinbart, empfiehlt es sich, den Mieter vorher um Erlaubnis zu fragen, um späteren Ärger zu vermeiden.
Uneinigkeit herrscht dagegen, wenn es um Katzen geht. Hier reichen die Urteilsbegründungen von: erlaubt, wenn niemand gestört wird (u.a. AG Schöneberg Az.: 6 C 550/89) bis hin zu: erlaubt ist, was nicht verboten ist (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)
Geht von Tieren eine potenzielle Gefahr aus – etwa von Giftschlangen oder Raubtieren – so ist Schluss mit tierischer Toleranz. Das kann generell untersagt werden.