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Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmesperre wegen Zahlungsverzugs des Vermieters Für den Fall, dass die Mieten abgetreten bzw. gepfändet sind, ist der Gläubiger nach herrschender Meinung verpflichtet, nur die Nettomiete zu pfänden (str., vgl. Reismann MM 00, 219; für die Pfändbarkeit: Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rn. 88; für die Unpfändbarkeit: LG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.1989, 2/9T9/89 Rpfleger 89, 294; OLG Celle, GE 99, 1579 f.; Zöller-Stöber, ZPO, 19. Aufl., zu § 851 Rn 5; zu § 829 Rn. 33 Stichwort Mietzins; Baumbach-Hartmann, ZPO, 57. Aufl. zu § 851 Rn. 10; Behr, aaO, 9; die Ansprüche auf Nebenkosten sind unpfändbare zweckgebundene Forderungen gemäß § 851 Abs.1 ZPO; der Mieter hat gegen den Gläubiger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Überweisung der Betriebskostenvorschüsse) und diese nur insoweit sie nicht nach § 536 BGB wegen Mietmängeln gemindert ist. Geht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die gesamte Bruttomiete, sollte der Gläubiger (meist ist dies eine Bank) durch Schreiben des Mieters verpflichtet werden zu erklären, dass er die in den Mieten enthaltenen Vorschüsse nur zweckentsprechend verwendet, dass heißt zu erklären, die entsprechenden Forderungen an die Versorgungsunternehmen zu zahlen. Ist eine Bruttomiete vertraglich vereinbart, sollte der Mieter den Betriebskostenanteil herausrechnen oder die Betriebskostenpauschalen des Berliner Mietspiegel 2000 von der Bruttomiete abziehen und nur die errechnete Nettokaltmiete zur Pfändung freigeben (siehe Musterschreiben Nr. 3).

Autor: Berliner-Mieterverein
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