Bearbeitungsgebühr
Bisweilen verlangen Vermieter von einem neuen Mieter eine Bearbeitungsgebühr für die Kosten, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags hatten. Einige Amtsgerichte hielten eine solche Praxis für zulässig, solange sich die Höhe der Gebühr innerhalb gewisser Grenzen bewegt. Zwischen rund höchstens 50 bis 150 Euro ließen Gerichte in solchen Fällen durchgehen (zum Beispiel das Amtsgericht remerhaven [Az.: 52 C 1696/93], Amtsgericht Neuss [Az.:32 C 241/94] oder das Amtsgericht Bochum [Az.: 66 C 531/97]). Allerdings muss dem Mieter vorher klar sein, wie hoch diese Kosten sein werden. Pauschalaussagen, wonach alle Kosten zu Lasten des Mieters gehen, sind unzulässig. Ebenso übertrieben hohe Forderungen, die der Mieter zurückfordern kann.
Ob solche Bearbeitungsgebühren allerdings generell zulässig sind, ist unter Experten höchst umstritten. Andere Gerichtsbarkeiten könnten dies durchaus verneinen. So dürfen etwa Wohnungsverwaltungen generell keine Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Mietverträgen verlangen, meinte das Amtsgericht Hamburg (WM 99, 472)