Miete, Eigentumswohnung, eigenes Haus
Mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II werden künftig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist der Begriff der Angemessenheit an die bisherigen Sozialhilfepraxis angelehnt.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitssuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen.
Die angemessene Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz. Die Wohnungsgröße ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.
Im Durchschnitt können dabei die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.
Die Nebenkosten umfassen alle Kosten für Wasser, Abwasser, Müllgebühr, Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung jedoch nicht Strom oder Warmwasserzubereitung in angemessenem Umfang.
Hier ist die Rede von ca. 0,85 € / qm Wohnfläche (Beispiel: 2 Personen Wohnung mit 60 qm = ca. 51,-€ angemessene NK), dies kann jedoch regional leicht schwanken. Diese Kosten werden an den bisher gängigen Sozialhilfenormen angelehnt, können daher auch beim zuständigen Sozialamt erfragt werden.
Die Heizungskosten werden mit ca. 1,-€ / qm Wohnfläche angesetzt und richten sich ebenfalls nach gängiger Sozialhilfepraxis der einzelnen Kommunen.
Sofern der Arbeitssuchende ein angemessenes Eigenheim (bis 130qm) oder eine Eigentumswohnung (bis 120qm) bewohnt, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müllgebühr, Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung). Auch laufende Leistungen für Heizung werden übernommen. Nicht berücksichtigt werden dagegen Tilgungsraten. Sie dienen der Vermögensbildung, die nicht mit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung vereinbar