Gartenmitbenutzung
Ist nichts im Mietvertrag vereinbart, haben Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nicht das Recht, den Garten mitzubenutzen. Eine häufig anzutreffende Konstellation: Der Mieter der Erdgeschosswohnung nutzt alleine den Garten. Auch das ist kein Gewohnheitsrecht, sondern erfordert eine vertragliche Vereinbarung.
Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Vermieter für die Pflege des Gartens zuständig. Mieter von Einfamilienhäusern haben dagegen automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens, außer beide Parteien vereinbaren etwas anderes im Mietvertrag.