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Downloadprofil: Wohnungsmängel nach § 3 Wohnungsaufsichtsgesetz
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Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmesperre
wegen Zahlungsverzugs des Vermieters
Das zuständige Bezirksamt ist einzuschalten. Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter können gemäß § 3 Abs. 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes i.V.m. Nr. 21 der Ausführungsvorschriften (ABl. 1990, Seite 1371) zur Abwendung der Sperre die laufenden Kosten übernehmen (Ersatzvornahme) und die Kosten beim Vermieter eintreiben und gegebenenfalls die Mieten pfänden (vgl. VG Berlin v. 15.12.1982 - VG 16 A 6660/82 -, in GE 84, 1101 und 1154) (siehe Musterschreiben Nr. 4).
Autor: Berliner-Mieterverein Version: Dateigröße: 0 bytes
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