Hallo,
ein Mietvertrag ist wie folgt aufgebaut: §1 ... §4 + die üblichen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen sind die üblichen fristgemäßen Schönheitsreparaturen beschrieben. In §2 Abs. 5a ist festgehalten, dass die fristgemäßenen Schönheitsreparaturen (nach 3 bzw. 5 Jahren) entsprechend den Allgemeinen Vertragsbedingungen durchzuführen sind.
http://home.arcor.de/c3e/text1.jpg
Des weiteren verpflichtet §2 Abs. 5e zu einer Renovierung bei Kündigung.
http://home.arcor.de/c3e/text1.jpg
Diese Klausel ist per Schreibmaschine eingetragen worden. Handelt es sich daher um eine Individualvereinbarung oder um eine Formularklausel ???
§3 - Zusätzliche Vereinbarungen - verpflichtet im Abs. 13 ebenfalls nochmal zu einer Endrenovierung.
Der §3 beginnt eigentlich hier:
http://home.arcor.de/c3e/text5.jpg
Es wird aber auf eine zusätzlich eingefügte Seite 6a verwiesen:
http://home.arcor.de/c3e/text6.jpg
Daher auch hier meine Frage: handelt es sich bei §3 - Zusätzliche Vereinbarungen - um Formularklauseln oder Individualvereinbarungen?
Hintergrund:
Formularklauseln für laufende Schönheitsreparaturen UND gleichzeitig zur Endrenovierung bei Auszug sind nicht zulässig.
Daher gilt zu klären, ob es sich bei oben genannter Konstellation um Individualvereinbarungen handelt, oder um Formularklauseln.
Danke
Hallo,
alle Klauseln, die nachträglich vereinbart werden sind Individualvereinbarungen.
Formularmietvertrag mit Individualvereinbarung.
Handelt es sich wirklich um Individualvereinbarungen, wenn sie letztlich nicht individual vereinbart wurden (Beweisbarkeit), sondern grundsätzlich vom Vermieter dem Formularvertrag als VORGEFERTIGTES "...blatt" mit 14 Klauseln bei allen Mietern angefügt werden.
*schnipp*
Entscheidend ist aber der Charakter ihrer Entstehung: Wurde über die Vereinbarung verhandelt - gedruckt oder nicht - ist es eine Individualvereinbarung, sonst nicht.
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*schnipp*
wenn es mehrere gleichlautende Verträge gibt, auch wenn sie handschriftlich sind, kann man davon ausgehen, dass die Regelungen nicht individuell ausgehandelt wurden. In dem Fall werden diese Regelungen als Formularklauseln gewertet
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Eine Individualvereinbarung ist eine Vereinbarung, die individuell ausgehandelt wurde. Beide Parteien waren sich über Ziel und Wirkung dieser Vereinbarung im klaren (oder hätten es zumindestens sein können). Somit stellen sie das Gegenteil der Formularklausel dar, da diese vorformuliert war und nie zur Debatte stand.
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Hat der Vermieter gleichlautende Regelungen in mehreren Verträgen und wurden diese auch nicht "verhandelt", sondern zur Unterschrift vorgelegt, kann daraus geschlossen werden, dass es sich um Formularklauseln handelt.
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An die Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung werden von der Rechtsprechung jedoch sehr strenge Anforderungen gestellt. So werden zum Beispiel auch hand- oder maschinenschriftliche Zusätze als Formularklausel angesehen, wenn die Klausel mehrmals (drei bis fünf mal) mit gleichem oder ähnlichem Inhalt verwendet wird oder in Zukunft verwendet werden soll. Des weiteren liegt eine Individualvereinbarung nur dann vor, wenn die Klausel vom Vermieter bei Vertragsschluss ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Mieter damit Gelegenheit gegeben wurde, auf den Inhalt der Klausel Einfluss zu nehmen (BGH NJW 1988, 410). Dies setzt voraus, dass der Vermieter die näheren Umstände des Aushandelns vortragen und insbesondere darlegen muss, welche Alternativen zur Wahl gestanden haben. An dieser Beweispflicht ändert auch ein vom Mieter unterschriebener Vermerk, dass er die Klausel gelesen habe und ihm Gelegenheit zur Verhandlung hierüber gegeben wurde, nichts.
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*schnipp*
vorformulierte Klausel sind u. a.:
- Textbausteine, die jedesmal anders zusammengestzt werden (OLG Hamm, Betriebsberater 1988, S. 868);
- im Kopf gespeicherte Klauseln, wenn sie für künftige mehrfache Verwendung vorgesehen sind (BGHZ Band 141, S. 108)
- inhaltlich gleiche Klauseln, auch sie bei Verwendung sprachlich variiert werden ( OLG Dresden, Betriebsberater 1999, S. 228).
*schnapp*
Es kann ja nicht rechtens sein, wenn der Vermieter eine Formularvertrag nimmt und dann immer ein A4 Blatt mit 14 weiteren Klauseln anheftet (auch wenn er sie als zusätzliche Verinbarungen bezeichnet) und dann meint, es handelt sich nun um Individualvereinbarungen, die jedoch als Formularklauseln nicht zulässig wären.
Hi Alex,
der Mietvertrag ist anfecht- und in seine Bestandteile zerpflückbar, es gibt nur ein wenn oder ein oder. Beruft sich dein Vermieter auf eine fristgemäße Schönheitsreparatur (nach 3 bzw. 5 Jahren) ist das für dich massgeblich. Auch wenn der Vertrag weitere Klauseln enthält.... Denn es ist nicht zulässig, dass du beim Auszug doppelt (mit fristgemässen Schönheitsreparaturen und Endrenovierung) belastet wirst. Wenn du zum Auszugstermin diese Fristen zur Durchführung der Malerarbeiten nicht erfüllt hat, musst du diese nachholen. Du leistet dann aber nicht die Endrenovierung sondern die geschuldete Renovierung zum Ablauf einer der vereinbarten Fristen.
Hierbei gibt es dann noch die sogenannte Quotenregelung, die besagt, dass prozentuale Anteile dann zu leisten sind, wenn eine der Fristen noch nicht erreicht ist.
Angenommen jemand mietet sich eine Wohnung, renoviert sie selbst und will nach ca. 9 Monaten aus persönlichen Gründen wieder ausziehen. Er hat die selben Klauseln wie du und der Vermieter erwartet von ihm eine Endrenovierung. Damit wäre der Mieter innerhalb von 9 Monaten einer doppelten Belastung ausgesetzt, was kein Gericht zustimmt.
Es sei denn der Mieter hat grelle und untragbare Farben zusammengewürfelt, die dem Normalgeschmack des Durchschnittsbürgers widerstrebt.
Meiner Meinung nach sind diese Individualvereinbarungen schnickschnack, wenn die Fristen der Renovierung eingehalten werden und können von jedem guten Anwalt abgeblockt werden.
Lieben Gruss
Asmodine