Beendigung des Mietverhältnisses
Kaum eine andere Mietrechts-Frage als die, wie eine Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnis auszusehen hat, beschäftigt Gerichte häufiger. Klar ist: Die Wohnung darf bestimmte Abnutzungserscheinungen aufweisen. § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“
Konkret bedeutet das: Bezieht ein Mieter eine Neubau- oder neu renovierte Wohnung und zieht nach ein paar Jahren wieder aus, muss diese nicht mehr im gleichen Zustand wie bei Bezug sein. Andererseits lautet die Streitfrage häufig, wo die normale Abnutzung aufhört und eine übermäßig starke Abnutzung oder Beschädigung der Mietsache beginnt.
So hat etwa das Landgericht Köln (Az.: 1 S 130/99) entschieden, dass ein Mieter berechtigt ist, Dübellöcher in Badfliesen zu bohren um übliche Gegenstände wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter zu befestigen. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch Kratzer in Parkettböden gehören in gewissem Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Vertragsklauseln, wonach der Mieter das Abschleifen und die Neuversiegelung übernehmen muss, sind demnach ungültig, entscheid das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 10 U 46/03). Brandlöcher oder Rotweinflecken gehören allerdings nicht zum vertragsgemäßen Gebaruch und müssen vom Mieter ersetzt werden.
Ob ein Mieter Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten auszuführen hat, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Wurde gar nichts vereinbart, muss der Mieter zum Beispiel die Wände nicht neu streichen, wenn er auszieht. Vereinbarungen im Mietvertrag, die den Mieter unverhältnismäßig benachteiligen, muss dieser nicht hinnehmen. So urteilte etwa der Bundesgerichtshof (BGH), dass dem Mieter nicht gleichzeitig turnusmäßige Renovierungen und zusätzlich eine Endrenovierung aufgebrummt werden kann. (Az.: VIII ZR 335/02). Bittere Konsequenz für den Vermieter: beide Klauseln sind unwirksam, der Mieter muss gar nichts renovieren.
Wohnt ein Mieter nur sehr kurze Zeit in einer Wohnung oder hat er erst kurz vor seinem Auszug turnusmäßig renoviert, kann nicht von ihm verlangt werden, dass er alle Schönheitsreparaturen erledigt. Gültige Mietvertrags-Klauseln sehen dann vor, dass er sich anteilig an den Kosten beteiligt – also zum Beispiel mit einem Fünftel der Malerkosten, wenn vor einem Jahr das letzte Mal gestrichen wurde und ein fünfjähriger Turnus vorgesehen ist. Ein Wahlrecht, wonach der Mieter entweder anteilig an den Kosten beteiligt wird oder aber selbst neu streicht, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings wirksam (Az.: VIII ZR 77/03).