Betriebskosten
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Betriebskosten abrechnen. Versäumt er dies, sind Nachforderungen ausgeschlossen. Vereinbarungen im Mietvertrag, die hiervon abweichen, sind ungültig.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, was er aber möglicherweise erst in einem Prozess beweisen muss. Bei Nebenkosten-Abrechnungen gilt Ausnahmsweise: gleiches Recht für alle. Auch der Mieter muss Einwände innerhalb von zwölf Monaten mitteilen.