Hallo Experten,
ich schreibe das erste Mal in diesem Forum - hoffe, das
ich mich verständlich ausdrücke:
Unser Fall:
Der neue Eigentümer dringt auf die Beseitigung unseres Schuhschrankes,
der im Hausflur steht, es ist allerdings mehr als ausreichend Platz,
damit die gerade neu eingezogenen Mieter in die obere (2. Stock)
gehen können. Gibt´s da evtl. einen Mindestabstand? Ich würde auch
einen neuen Schrank kaufen - wenn nur die schmutzigen Schuhe nicht
in die kleine Wohnung gelagert werden müssen.
Er beruft sich auf die Hausordnung - diese sieht aber ein Verbot nicht explizit vor, oder wie ist hier die Rechtslage?
Verweise auf ermittelte Rechtsprechung:
Gegenstände, Kinderwagen: Ein Abstellverbot im Hausflur ist unwirksam (AG Hagen, WM 84, 80)
Kann ich mich nicht auf o. a. Rechtsprechung berufen?
Danke und mit freundlichen Grüssen
Jürgen
Das mit dem Verbot des Abstellens ist Rechtens.
Wenn aus z.B. Branschutztechnischen Gründen dies nicht erlaubt ist.
Der Flur gehört nicht mit zum gemieten Objekt. Da ein Schuhschrank fest installiert ist, ist er mit einem Kinderwagen nicht vergleichbar.
Theoretisch ist genug Platz, aber wenn es Brennt kann es eng werden.
Verbot des Schuhschrankes daher rechtens.
Ich habe da folgendes gefunden:
"Treppenhäuser und Flure gehören zur Mietsache, sind Gemeinschaftsräume, wie Waschküche, Speicher oder Partykeller. Bei schlechter Witterung dürfen Schuhe auf der Fußmatte abgestellt werden. Im Hausflur darf eine Madonna-Figur aufgestellt werden (AG Münster 3 C 2122/03). Blumenkübel auf Zwischenpodesten oder vor der Haustür, ein kleiner Schuhschrank sind erlaubt (AG Köln 222 C 426/00), wenn Mitbewohner bei der Nutzung des Treppenhauses nicht beeinträchtigt werden."
Unser Schuhschrank steht in einer kleinen Nische neben der Tür, wo man theoretisch und praktisch nie langlaufen kann. Trotzdem sollen wir den entfernen, was ich aber nicht machen werden, da Mieter im Haus vor Ihrer Haustür bis zu 10 Blumenkübel stehen haben, und regt sich keiner auf.