Aufrechnung
Auch der Vermieter kann einem Mieter Geld schulden. In diesem Fall kann der Mieter diese Geldforderungen mit der Miete aufrechnen beziehungsweise die Miete zurückbehalten (BGB, § 556b Abs. 2). Gründe können zum Beispiel sein: Schadensersatzansprüche oder Mietminderung wegen Mängeln oder überhöhte Mietzahlungen in der Vergangenheit. Seine Absicht, Forderungen aufzurechnen oder Mietzahlungen zurückzubehalten, muss er dem Vermieter spätestens einen Monat vor Fälligkeit der nächsten Msiete mitteilen. Klauseln im Mietvertrag, die diese Mieterrechte einschränken oder aushebeln, sind laut Gesetz unwirksam.