Abrechnungsschlüssel
Im Mietvertrag muss nicht nur festgelegt werden, welche Nebenkosten zu zahlen sind, sondern auch, nach welchem Schlüssel abgerechnet wird. Wurde nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung: Heizkosten sollen überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die übrigen Betriebskosten sollen nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden (§ 556a BGB). Abweichend davon können auch andere Vereinbarungen getroffen werden - etwa die Abrechnung nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen oder nach Wohneinheit. Allerdings sind die Spielräume des Vermieters nicht beliebig. Der Abrechnungsschlüssel darf einzelne Mieter nicht stark benachteiligen. Das wäre etwa bei der Abrechnung nach Wohneinheit dann der Fall, wenn ein Single genauso viel für Wasser zahlen muss, wie eine im selben Mietshaus wohnende Großfamilie.