Fristlose Kündigung
Sowohl Mieter als auch Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen ein Mietverhältnis fristlos kündigen. Entsprechende Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Vermieter können fristlos kündigen
wenn der Mieter seine Pflichten schwer verletzt (zum Beispiel Hausfriedensbruch). Allerdings ist zuvor eine Abmahnung nötig, außer wenn diese offensichtlich nicht erfolgversprechend wäre
wenn der Mieter die Wohnung unerlaubt jemandem anderen überlässt
wenn der Mieter seine Miete nicht, nicht vollständig oder unpünktlich zahlt. Eine Kündigung wegen Mietrückständen ist möglich
wenn ein Mieter zwei Monate lang die Miete gar nicht oder erhebliche Teile davon nicht zahlt, wobei der Gesamtrückstand eine Monatsmiete übersteigen muss
wenn sich im Laufe der Zeit Mietrückstände ansammeln, die zwei Monatsmieten erreichen oder überschreiten
wenn der Mieter die Miete fortdauernd unpünktlich zahlt und dem Vermieter ein Fortsetzen des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 97/02)
Mieter können fristlos kündigen
wenn der Vermieter seine Pflichten schwer verletzt, etwa den Hausfrieden erheblich stört
wenn die Wohnung ganz oder teilweise entzogen wird, so dass sie der Mieter nicht vertragsgemäß gebrauchen kann
wenn die Nutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist.