Ersatzmieterklausel
Mieter, die vor Ablauf eines Zeitmietvertrags oder der Kündigungsfrist ihre Wohnung verlassen wollen, müssen trotzdem weiterhin ihren vertraglichen Pflichten nachkommen – das heißt, bis zum regulären Ende die Miete zahlen. Für Mieter ist es deshalb sinnvoll, wenn im Mietvertrag eine so genannte Ersatzmieterklausel vereinbart wird, die es dem Mieter ermöglicht, dem Vermieter einen Nachmieter zu stellen. Je nachdem, wie die Regelungen in dieser Klausel gestaltet sind, kann der Vermieter diesen Ersatzmieter nur unter bestimmten Umständen ablehnen. Etwa dann, wenn dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht geklärt sind. Auch muss er keine geringere Miete oder eine andere Nutzung (etwa als Büro) akzeptieren.
Ist keine Ersatzmieterklausel vereinbart, muss der Vermieter auch keine Ersatzmieter, selbst wenn sie geeignet sind, akzeptieren. Ein Irrglaube ist die Annahme, als Mieter sei man aus dem Mietvertrag raus, wenn man drei geeignete Nachmieter präsentiert hätte. Vielmehr gilt: Gibt es keine Ersatzmieterklausel, so kann der Vermieter alle möglichen Nachfolger ablehnen.
Doch es gibt Ausnahmen: Wiegt das Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Vertragsauflösung deutlich mehr als das Interesse des Vermieters, kann sich der Mieter vorzeitig vom Vertrag lösen. Beispiel: Er wird pflegebedürftig und muss in ein Heim.
Da Zeitmietverträge ohne Befristungsgrund seit Einführung des neuen Mietrechts zum 1. September 2001 genauso unzulässig sind wie Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten für Mieter, spielt eine Ersatzmieterklausel meist nur noch bei älteren, den Mieter lange bindenden Mietverträgen eine Rolle.