Angemessene wirtschaftliche Verwertung
Mieter genießen einen sehr hohen Schutz vor Kündigung ihrer Wohnung. In einigen Fällen können Vermieter allerdings doch kündigen. Neben Eigenbedarf oder grober Pflichtverletzungen des Mieters (etwa Mietrückständen) kann der Vermieter unter Einhaltung der Kündigungsfristen auch dann kündigen, wenn er seine Immobilie angemessen wirtschaftlich verwerten will.
Dazu zählt ausdrücklich nicht die Absicht des Vermieters, eine höhere Miete zu erzielen. Gewisse wirtschaftliche Nachteile sind ihm durchaus zumutbar. Allerdings: Wird der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden, so ist eine Kündigung möglich (Bürgerliches Gesetzbuch, § 573). Die Hürden sind allerdings sehr hoch: Dass eine Weiterführung eines Mietverhältnisses dem Vermieter drastische Nachteile bringt, muss dieser gegebenenfalls vor Gericht sehr genau darlegen.
Als Beispiele für eine angemessene wirtschaftliche Verwertung können genannt werden: Ein altes baufälliges Mehrfamilienhaus soll abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Ein völlig überschuldeter Wohnungseigentümer will eine Eigentumswohnung verkaufen und es lässt sich für eine leerstehende Wohnung ein deutlich höherer Preis erzielen als für eine vermietete (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1575/94). Steht ein Plattenbau bis auf eine einzige Wohnung leer und die Unterhaltskosten betragen ein Vielfaches der Mieteinnahmen, so kann sich der Vermieter zwar nicht auf eine angemessene wirtschaftliche Verwertung berufen, wenn das Gebäude ersatzlos abgerissen werden soll. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 188/03) kann er kündigen, weil er gemäß § 573 BGB ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses hat. Hintergrund der Entscheidung war auch, dass die entsprechende Ortschaft von starkem Bevölkerungsschwund betroffen ist.