Zeitmietvertrag (Auslaufmodell)
Zeitmietvertrag (Auslaufmodell)

Mieter und Vermieter haben vor dem 1. September 2001 einen befristeten Vertrag abgeschlossen.



Der "einfache" Mietvertrag kann ab 1. September 2001 nicht mehr abgeschlossen werden. Nach dem alten Mietrecht musste der Vermieter keinen Grund nennen, warum er das Mietverhältnis befristet.

Bestehende Zeitmietverträge gelten trotz neuem Mietrecht weiter. Die Verträge werden nach dem alten Mietrecht abgewickelt.



Zeitmietvertrag (Auslaufmodell)
Faktoren gesetzliche Vorgaben
Inhalt Dauer des Mietverhältnisses
Laufzeit maximal 5 Jahre
Verlängerung Der Mieter muss mindestens 2 Monate vor Vertragsende den Vermieter unterrichten, dass er den Vertrag verlängern will. Der Vermieter kann die Verlängerung nur ablehnen, wenn er einen gesetzlich anerkannten Grund nennt, z.B. Eigenbedarf.
Vermieter-Kündigung Während der Laufzeit ausgeschlossen.
Ausnahme: Vermieter hat Grund zur fristlosen Kündigung.
Mieter-Kündigung Während der Laufzeit ausgeschlossen.
Ausnahme: Sonderkündigungsrechte, z.B. nach einer Modernisierung oder nach einer Mieterhöhung.
Mieterhöhung Ausgeschlossen, wenn ein fester Mietpreis für die Laufzeit vereinbart wurde.
Ansonsten: Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete oder Staffel- oder Indexmiete möglich.
Vorteil Sicheres Wohnen für die Laufzeit des Vertrags.

Will der Mieter den Vertrag verlängern, muss der Vermieter einen Grund nennen (z.B. Eigenbedarf), um den Vertrag zu beenden.

Nachteil Mieter sind für die Laufzeit an den Vertrag gebunden.
Ausnahme: Sonderkündigungsrechte, z.B. nach einer Modernisierung oder nach einer Mieterhöhung.




Dieser Artikel kommt von Mieter-Themen - Kostenlos
http://www.mieter-themen.de

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_3626.htm