Kein Licht in der Wohnung und weitere Probleme...
Hallo,

seit Anfang Juli wohne ich in einem Sechsparteienhaus.
Am 6.7 wurde die Wohnungsübergabe vom Hausmeisterdienst der Hausverwaltung durchgeführt, wo von mir mehrere Mängel angegeben wurde. Z.B. kann ich in meiner Zweizimmerwohnung keine Lampen aufhängen, da die Stromkabel komplett "blank" liegen und das bin in die Decke hinein. Desweitere sollte ein neue Duschgarnitur eingebaut werden und noch einige andere Dinge. Zusage:" Wir machen das am kommenden Montag alles fertig!"
Seit der Zusage der Hausmeister am 6. ist aber rein ganrnichts passiert !
Ich habe bereits 4mal mit der Hausverwaltung telefoniert und jedesmal die Zusage bekommen, das man sich" darum kümmert und Druck macht"! Meine Frage: Wie sieht es mit einer Mietminderung aus ? Wie muss ich das ganze angehen um mich "wehren" zu können?
Außerdem haben meine lieben Nachbar am Freitag und Samstagabend jede Woche eine Partie am laufen. Mit sehr, sehr lauter Musik, rumgeschreie und so weiter. Was kann ich da machen ?
Ich bitte um schnelle Antwort, da ich nur heute noch Online sein kann und frühstens in 3 Wochen meinen Anschluss in der neuen Wohnung bekomme.

Danke !
Stellen sie dem VM eine SCHRIFTLICHE Frist. (2Wochen)
Sollte diese Frist Ablaufen eine Nachfrist.(2Wochen). Drohen sie mit beauftragung eines Fachmannes/Handwerker. Diese Kosten werden sie von der Nettomiete dann abziehen

Dann haben sie zwei Möglichkeiten.
Kürzen sie die Miete. Hier sind es aber nach meiner Einschätzung nur max 5%.
Sollte die Dusche unbenutzbar sein, dann bis zu 17% nur Dusche (AG Köln, WM 1985 S.22)

Oder:
Bestellen sie sich Handwerker. Ziehen sie die Kosten von Ihrer Kaltmiete ab, auch über mehere Monate möglich.

Zum Thema Nachbarn.
1. Reden ist gold wert. Keine Reaktion, dann:
Sollte es massiv werden. Rufen Sie die Polizei. Erstellen sie ein Lärmprotokoll. Schreiben sie hier alles auf. Reichen sie das Protokoll beim VM ein. Drohen sie mit Mietkürzung. kann von 10% bis über 30% gehen. Je nach Fall (AGRheine, WM 1985 S.260)

Quelle: Arag Ratgeber zum Mietrecht




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